[Förstersche Kinder gegen Rupprecht]
[Frankfurt, 13. November 1773]
Wohl- und HochEdelgeborne, Gestrengen Fest und Hochgelahrte Hochfürsichtige und Hochweise Herren; Großgünstig Hochgebietend und Hochgeehrteste Herren Gerichts Schultheiß und Schöffen! Euer Hochadel. Gestrengen und Herrlichkeiten p ist es aus mannigfaltiger Klage bekannt genug, daß die Försterischen hinterlassenen Kinder, zu der großen Anzahl unglücklicher Pupillen gehören, die durch Untreue und Nachlässigkeit ihrer Vormunder unverantwortlich hintangesetzt worden sind.
Wir endesunterzeichnete haben zwar, so bald wir zur Verwaltung des durch Schlund und Albrecht so sehr zerrütteten Vermögens gelanget, das unsrige getan, um den weiteren Schaden vorzubauen, auch das verlorne bestmöglichst wieder zu erobern.
Wir haben die verpfändet gewesene Feldgüter ausgeklagt, haben uns hinein immittieren, andere in Solidum cedieren lassen; allein dies alles zusammen reichet bei weitem nicht hin Kapital, vielweniger Interesse zu ersetzen.
Indessen bleibt es unsere Schuldigkeit, die Bemühungen um unsrer Pupillen wohl ohnermüdet fortzusetzen, und diese treibt uns auch Ew. HochAdel. Gestrengen und Herrlichkeiten p mit diesem ohnmaßgeblichen Vorschlag gehorsamst anzugehen.
Unter den obgesagten unsern Pupillen anheimgefallnen liegenden Gütern befinden sich folgende Grundstücke über die sich dermalen disponieren ließe, weil bei den andern die Entschüttungszeit abgewartet werden muß.
1 6. Grundstücke des J. P. Klinglers in Sachsenhaußen.
2 2. Stücke Kraut Land am Hermes Brunnen und alten Turm des J. Jak. Welb.
3 2. Stücke Krautland des Joh: Balth: Rupprechts im rötig Heller, und alten Turm.
Das Eigentum aller dieser Läppgen nun, ist unsern Pupillen zu nicht dem geringsten Nutzen, vielmehr drohet daher, weil sie so zerstreut liegen, an einzelnen und nicht immer sichere Leute, um einen geringen Preis vermietet werden müssen, (von deren manchem die Bezahlung kaum zu hoffen stehet) denenselben der sichtbarste Schade.
Außer diesem haben uns noch zween dringende Ursachen bewogen, an die Veräußerung gedachter Grundstücke zu denken.
Es muß nämlich denenselben ein für allemal der Regreß an die Schlundische Masse, wie nicht weniger die Albrechtische Wittib verbleiben; wie ist es aber möglich eine rechtbegründete liquide Forderung zu formieren, wenn man diesseits in einem illiquido befangen ist, und den Belauf des Schadens selbst nicht bestimmen kann.
Fürs andere, so sind unsere Pupillen mit derlei Schulden schwer behaftet, an denen nichts ausgesetzt werden kann, (deren Abtrag notwendig aufs baldigste geschehen muß) Dieselbe sind mehrere Jahre Schätzung, ein starkes Konto dem Prokurator, ein dergleichen dem Schuster rückständig.
In gefolge nun vorgemeldter Rücksichten, gelanget an Ew. HochAdel. Gestrengen und Herrlichkeiten p unsere wohl überlegte ganz geziemende Bitte: Hochdieselben geruhen Kraft dero Obervormundschaftlichen Gewalt uns Großg. die öffentliche Versteigerung obenbenannter Feldgüter zu vergönnen; und sollten allenfalls Hochdieselben für nötig erachten, zur vorgängigen Untersuchung unsers Begehren an Löbl. Kuratel-Amt zu verweisen, so sind wir erbötig vor demselbigen, nähere Erklärund Erläuterung wegen der Grundstücke selbst sowohl, als auch der Anwendung der daraus zu ziehenden Gelder in schuldigster Ehrfurcht darzulegen. Die wir pp. Euer Hochadel. Gestrengen und Herrlichkeiten p untertänige Johann Ludwig Kneusel Johann Andreas Heusser.
JWGoethe Lt.
[Frankfurt, 21. Dezember 1773]
Wohl- und HochEdelgeborne Gestrengen Fest und Hochgelahrte Wohlfürsichtige und Hochweise Herren; Großgünstig Hochgebietend und Hochgeehrteste Herren Gerichts Schultheiß und Schöffen! Auswärts rubrizierte Försterische Kuratoren hätten sehr wünschen mögen, gegenwärtiger Provokation überhoben zu sein, um nicht dadurch den schier unerschwinglichen Gerichts Aufwand ihrer Pflegbefohlenen zu vergrößern, und das gute Geld nach dem offenbar bösen zu werfen.
Gleichwohlen da es der ganz unerwartete, sonst venerierliche Burgermeisterlich sub Lit. N. beiliegende Bescheid vom 29ten November h. a. ad evitandum majus damnum, höchst nötig macht; so glauben wir unsern Pflichten durch derselben Prosequierung aufs genauste zu erfüllen.
Die Formalien hierinnen, sowohl ratione interpositionis quam introductionis, stehen ausweis Adj: sub Lit.
im klaren. Wir schreiten daher sogleich und ohnverlängt zur Sache selbst, und da ergibt sich in allmöglichster Kürze, das Erste Haupt Gravamen daraus, daß ein Hochansehnlicher Herr Richter voriger Instanz, quod salvo respectu debito dictum sit, die von dem Gärtner Rupprecht nur für 100 fl. dargebotene beide Feldgüter noch weit höher und zwar zu 125 fl. 20 Xr. heimschlagen mögen, da sie ganz natürlicher Weise Debitor sich nicht zum Schaden wird taxiert haben, wir auch nichts weniger denn solche um diesen Preis anzunehmen Willens gewesen, sondern es auf eine legale Schätzung am Ende würden haben ankommen lassen.
Zu deme kömmt noch das Zweite Gravamen in dem man zugleich durch ersagten verehrlichen
Bescheid, die vorhin schon laut Adj: Lit. K. des schuldigen Restes wegen à 39 fl. Terminenweise
festgesetzt gewesene Abzahlungs Art gar aufgehoben, verfolglichen unsere Kurandinnen weil ultra
dimidium in Schaden gesetzt.
Gleichwie uns nun nichts mehr am Herzen liegt, denn unsere überall sehr verkürzte Pflegbefohlne vor größerem Schaden zu bewahren, und uns zur überaus mühsamen Eintreibung, so böser durch Schlund und Albrecht pflichtwidrig gemachte Aktiv Schulden, jedoch ohne unser Risiko, auf das fleißigste zu verwenden; als ergehet an Ew. HochAdel. Gestrengen und Herrlichkeiten p unterschriebener Kuratoren ganz geziemende Bitte: das gravierliche Urteil quaestionis brevi manu dahin zu reformieren, daß, wie wir schon vorhero nach der Sachen Lage gegründet hoffen können, unsere Kurandinnen ermeldte zwei Feldgüter um den zu veranstaltenden Ackergerichts-Tax heimgegeben und falls Rupprecht, (der auch an denen, Terminenweise zu zahlen versprochenen 39 fl. zeither nur 8 fl. abgetragen) im übrigen insolvent sein sollte, sie des Rückstands wegen überhaupt an die Schlund und Albrechtische Masse Hochrichterlich gewiesen werden mögten.
Wir getrösten uns hierinnen ungezweifelt gnädiger Willfahrung und Verharren in ehrfurchtsvollen Respekt allstets Euer Hochadel. Gestrengen und Herrlichkeiten p untert'g Treu geh'ste Johann Ludwig Kneusel Johann Andreas Heusser
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen